Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HUNTER International GmbH
Mittelbreede 5, D-33719 Bielefeld
 

I. Geltung der Bedingungen
1. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
3. Der Käufer kann die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website unter b2b.hunter.de/agb abrufen und ausdrucken.

II. Angebot, Preise
1. Die Angebote des Verkäufers, sei es online im Händlerportal unter b2b.hunter.de (im Folgenden „Händlerportal“) oder offline, sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, Waren zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges oder einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Kataloge und Preislisten ihre Gültigkeit. Auch die Katalog- und Preislistenpreise sind freibleibend bis zur Bestätigung durch den Verkäufer.
3. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten Netto unfrei ab Werk. Der Versand erfolgt jeweils auf Kosten des Käufers.

III. Vertragsschluss
1. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2. Im Händlerportal kann der Verkäufer vor verbindlicher Abgabe der Bestellung seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Die von dem Käufer über den Button „In den Warenkorb“ ausgewählten Produkte werden dem Käufer sodann zum Abschluss des Bestellprozesses noch einmal in einer Bestellübersicht zusammengefasst. Hier sollte der Käufer alle im Rahmen des Bestellprozesses gemachten Angaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal überprüfen und über die Schaltfläche „ändern“ ergänzen bzw. berichtigen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Käufer im Händlerportal ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB). Nach Eingang des Kaufangebots über das Händlerportal erhält der Käufer eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der der Verkäufer bestätigt, dass er die Bestellung des Käufers erhalten hat (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Bestellbestätigung noch nicht zustande.
3. Der Text der Bestellung des Käufers im Händlerportal wird von dem Verkäufer gespeichert und wird dem Käufer nach Annahme seiner Bestellung durch den Verkäufer nebst den vorliegenden AGB in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zugeschickt. Zusätzlich wird der Vertragstext von dem Verkäufer archiviert und kann von dem Käufer über sein passwortgeschütztes Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden. Für den Vertragsschluss im Händlerportal stehen Deutsch oder Englisch als Sprachen zur Verfügung.
4. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Tagen nach seinem Zugang bei dem Verkäufer anzunehmen.
5. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder – falls eine solche nicht erteilt wird – die Rechnung des Verkäufers maßgebend.
6. Erstaufträge werden grundsätzlich gegen Vorauskasse geliefert.
7. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

IV. Kundenkonto im Händlerportal
1. Damit der Käufer das Händlerportal des Verkäufers nutzen kann, muss nach Absprache mit dem Verkäufer ein Kundenkonto für den Käufer eingerichtet werden. In dem passwortgeschützten Kundenkonto werden die notwendigen Daten des Käufers für eine Bestellung hinterlegt, der Käufer kann nach Login den Status von getätigten Bestellungen einsehen sowie die Bestellhistorie ansehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, seine Login-Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

V. Lieferung
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer den Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist nicht abnimmt.
3. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. Soweit das nicht der Fall ist, sind handelsübliche Abweichungen von den vereinbarten Liefermengen zulässig.
5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, gelten die entsprechenden gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers.
6. Die Rechte des Käufers gem. VIII. und IX. dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist.
8. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme vereinbarter Teilmengen zurück, so ist der Verkäufer befugt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die entsprechende Menge für Rechnung und auf eigene Gefahr des Käufers einzulagern oder sie von der Abschlussmenge zu streichen. Im letztgenannten Fall entfallen auch die für bereits gelieferte Waren eingeräumten Sonderkonditionen.

VI. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind. Auf Wunsch des Käufers wird zusätzlich zu den Versandkosten auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- u. Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. VIII. abzunehmen.

VII. Zahlungen
1. Die Rechnungen sind zahlbar gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich auch bei anderweitigen Zahlungsbestimmungen des Käufers vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Forderungen, denen gegenüber der Einwand der berechtigten Mängelrüge erhoben worden ist, sind von dieser Regelung ausgenommen. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, sofern seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von seinen Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 9%-Punktenüber dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

VIII. Rügepflicht, Mängelrechte
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
4. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
6. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen
9. Wird der Käufer im Wege des Rückgriffs gem. §§ 478 f. BGB von seinem Käufer in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer diese Inanspruchnahme unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bevor der Käufer seinerseits die Ware zurücknimmt oder nachbessert oder Minderung akzeptiert oder Schadenersatz leistet, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung oder Neulieferung einzuräumen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Regelung seinem Käufer, sofern dieser kein Verbraucher ist, ebenfalls aufzuerlegen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Wege des Rückgriffs ist in jedem Fall ausgeschlossen.
10. Beanstandete Ware darf erst nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß VIII Ziffer 4 ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden.
11. Ansprüche wegen jeglicher Mängel verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (Ziff. IX. dieser AGB) gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.

IX. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus IX Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die  dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus ab.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten X. Ziffer 8 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in X Ziffer 2 und 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
8. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. X Ziffer 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
10. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlich Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichtemacht oder beeinträchtigt.

XI. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer findet deutsches Recht (HGB, BGB) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung dessen Sitz.
3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bielefeld.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Letztmalig aktualisiert am 24.01.2018

 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Dogsport GmbH
Mittelbreede 5, D-33719 Bielefeld
 

I. Geltung der Bedingungen
1. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
3. Der Käufer kann die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website unter b2b.hunter.de/agb abrufen und ausdrucken.

II. Angebot, Preise
1. Die Angebote des Verkäufers, sei es online im Händlerportal unter b2b.hunter.de (im Folgenden „Händlerportal“) oder offline, sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, Waren zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges oder einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Kataloge und Preislisten ihre Gültigkeit. Auch die Katalog- und Preislistenpreise sind freibleibend bis zur Bestätigung durch den Verkäufer.
3. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten Netto unfrei ab Werk. Der Versand erfolgt jeweils auf Kosten des Käufers.

III. Vertragsschluss
1. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2. Im Händlerportal kann der Verkäufer vor verbindlicher Abgabe der Bestellung seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Die von dem Käufer über den Button „In den Warenkorb“ ausgewählten Produkte werden dem Käufer sodann zum Abschluss des Bestellprozesses noch einmal in einer Bestellübersicht zusammengefasst. Hier sollte der Käufer alle im Rahmen des Bestellprozesses gemachten Angaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal überprüfen und über die Schaltfläche „ändern“ ergänzen bzw. berichtigen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Käufer im Händlerportal ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB). Nach Eingang des Kaufangebots über das Händlerportal erhält der Käufer eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der der Verkäufer bestätigt, dass er die Bestellung des Käufers erhalten hat  (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Bestellbestätigung noch nicht zustande.
3. Der Text der Bestellung des Käufers im Händlerportal wird von dem Verkäufer gespeichert und wird dem Käufer nach Annahme seiner Bestellung durch den Verkäufer nebst den vorliegenden AGB in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zugeschickt. Zusätzlich wird der Vertragstext von dem Verkäufer archiviert und kann von dem Käufer über sein passwortgeschütztes Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden. Für den Vertragsschluss im Händlerportal stehen Deutsch oder Englisch als Sprachen zur Verfügung.
4. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Tagen nach seinem Zugang bei dem Verkäufer anzunehmen.
5. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder – falls eine solche nicht erteilt wird – die Rechnung des Verkäufers maßgebend.
6. Erstaufträge werden grundsätzlich gegen Vorauskasse geliefert.
7. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

IV. Kundenkonto im Händlerportal
1. Damit der Käufer das Händlerportal des Verkäufers nutzen kann, muss nach Absprache mit dem Verkäufer ein Kundenkonto für den Käufer eingerichtet werden. In dem passwortgeschützten Kundenkonto werden die notwendigen Daten des Käufers für eine Bestellung hinterlegt, der Käufer kann nach Login den Status von getätigten Bestellungen einsehen sowie die Bestellhistorie ansehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, seine Login-Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

V. Lieferung
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer den Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist nicht abnimmt.
3. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. Soweit das nicht der Fall ist, sind handelsübliche Abweichungen von den vereinbarten Liefermengen zulässig.
5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, gelten die entsprechenden gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers.
6. Die Rechte des Käufers gem. VIII. und IX. dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist.
8. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme vereinbarter Teilmengen zurück, so ist der Verkäufer befugt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die entsprechende Menge für Rechnung und auf eigene Gefahr des Käufers einzulagern oder sie von der Abschlussmenge zu streichen. Im letztgenannten Fall entfallen auch die für bereits gelieferte Waren eingeräumten Sonderkonditionen.

VI. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind. Auf Wunsch des Käufers wird zusätzlich zu den Versandkosten auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- u. Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. VIII. abzunehmen.

VII. Zahlungen
1. Die Rechnungen sind zahlbar gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich auch bei anderweitigen Zahlungsbestimmungen des Käufers vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Forderungen, denen gegenüber der Einwand der berechtigten Mängelrüge erhoben worden ist, sind von dieser Regelung ausgenommen. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, sofern seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von seinen Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 9%-Punktenüber dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

VIII. Rügepflicht, Mängelrechte
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
4. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
6. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen
9. Wird der Käufer im Wege des Rückgriffs gem. §§ 478 f. BGB von seinem Käufer in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer diese Inanspruchnahme unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bevor der Käufer seinerseits die Ware zurücknimmt oder nachbessert oder Minderung akzeptiert oder Schadenersatz leistet, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung oder Neulieferung einzuräumen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Regelung seinem Käufer, sofern dieser kein Verbraucher ist, ebenfalls aufzuerlegen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Wege des Rückgriffs ist in jedem Fall ausgeschlossen.
10. Beanstandete Ware darf erst nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß VIII Ziffer 4 ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden.
11. Ansprüche wegen jeglicher Mängel verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (Ziff. IX. dieser AGB) gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.

IX. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus IX Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die  dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus ab.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten X. Ziffer 8 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in X Ziffer 2 und 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
8. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. X Ziffer 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
10. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlich Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichtemacht oder beeinträchtigt.

XI. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer findet deutsches Recht (HGB, BGB) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung dessen Sitz.
3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bielefeld.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Letztmalig aktualisiert am 24.01.2018

 
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

für die Firmen:

HUNTER International GmbH

Mittelbreede 5, D-33719 Bielefeld

HUNTER Hunde- und Reitsportartikel GmbH,
Mittelbreede 5, 33719 Bielefeld
 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Verkäufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email, Telefax).
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen  schriftlich zu bestätigen (Annahme). Die Auftragsbestätigung muss die Unterschrift einer autorisierten Person sowie den Firmenstempel enthalten. Entsprechendes gilt für Auftragsänderungen.
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(3) Bestellungen können von uns bis zum Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung widerrufen werden.
(4) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(5) Die Spezifikation des Kaufgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus der Bestellung. Abweichungen in der Auftragsbestätigung bedürfen der ausdrücklichen Gegenbestätigung durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. die Leistungserbringung. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gem. Incoterms 2010) vereinbart, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,8% des Auftragswertes pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Der Verkäufer hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. Dabei dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
(2) Die Lieferung erfolgt „frei Werk“, verzollt (DDP gem. Incoterms 2010), inkl. Verpackung und Versicherung, bzw. schließt die Lieferung an den in der Bestellung angegebenen Lieferort mit ein. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen aufgrund anderweitiger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, diese gegen eine Gutschrift von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Wertes für die Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei Vereinbarung der Parteien über Berechnung von Verpackung ist diese ausschließlich zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bielefeld zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Der Verkäufer hat die Aus- und Einfuhrbewilligungen und andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Aus- und Einfuhr der Ware und ggf. Durchfuhr durch ein drittes Land erforderlich sind.
(5) Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über, es sei denn, wir übernehmen die Ware nicht innerhalb einer uns vom Verkäufer hierzu nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich gesetzten angemessenen Frist und begehen dadurch eine wesentliche Vertragsverletzung.

§ 5 Weitere Pflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
(2) Der Verkäufer hat alle zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Zubehörteile und Anleitungen mitzuliefern.
(3) Der Verkäufer hat uns für jeden Kaufgegenstand unaufgefordert ein Ursprungszeugnis zu beschaffen. Ursprungszeugnisse müssen im Einklang mit einschlägigen Präferenzabkommen mit der EU stehen. Der Verkäufer ist ferner dafür verantwortlich, dass die Ware den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften entspricht.
(4) Der Verkäufer muss uns oder unserem Vertreter Muster zu Testzwecken zur Verfügung stellen. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Muster und die Fracht. Sobald die Muster übergeben werden, sind sie unser Eigentum. Der Verkäufer garantiert, dass die später gelieferte Ware dem von uns frei gegebenen Muster entsprechen wird. Zusätzlich zu dem Muster müssen folgende Unterlagen mindestens zur Verfügung gestellt werden: Materialliste einschließlich Hersteller und Ursprung, Bescheinigungen usw., Arbeitspläne, Konstruktions- und Bauzeichnungen. Die Anzahl und der Empfänger der Muster werden in der jeweiligen Bestellung angegeben.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ggf. zzgl. der gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(4) Die Rechnung ist mit der Bestellnummer zu versehen. Zudem müssen für eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Unterlagen der Rechnung beigefügt werden:
Der Abliefernachweis oder der Frachtbrief sowie der ordnungsgemäß ausgefüllte Inspektionsbericht gem. unseren Verfahrensbestimmungen bzgl. des in unseren Anweisungen zur Qualitätssicherung spezifizierten Qualitätsstandards, in dem die für uns zufriedenstellende Qualität der Waren bestätigt wird. Eine Rechnung wird vor Eingang des entsprechenden Abliefernachweises bzw. des entsprechenden Frachtbriefes sowie der Inspektionsbescheinigung und anderer in der jeweiligen Stellung festgelegten notwendigen Unterlagen bei uns nicht bezahlt.
(5) Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(8) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 7 Geheimhaltung
(1) Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Verkäufer im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung übergeben, sind vom Verkäufer strikt vertraulich zu behandeln und verbleiben in unserem Eigentum. Derartige Unterlagen sind vom Verkäufer ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen vom Verkäufer geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Verkäufers erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Verkäufers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen oder mit derartigen Informationen und Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse nicht vervielfältigt oder wertmäßig verwendet oder schließlich an Dritte geliefert werden.
(4) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Verkäufer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
(5) Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und leihweise überlassenen Gegenstände von dem Verkäufer unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
(6) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Absätze 1 bis 5 vereinbaren die Parteien unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, dass der Verkäufer uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR zu zahlen hat.

§ 8 Beistellung, Eigentumsvorbehalt
(1) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(2) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 9 Wettbewerbsverbot
(1) Der Verkäufer darf während der Dauer unserer Geschäftsbeziehung nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von uns für einen anderen Hersteller, Abnehmer oder Kunden oder sonstige Dritte Konkurrenzwaren (nämlich Zubehör für Hunde, Katzen und Pferde) herstellen, durch Dritte herstellen lassen oder die Herstellung ermöglichen sowie für diese tätig werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder es sonst unterstützen.
(2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, dass an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 zu zahlen ist.

§ 10 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sachmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, werden wir diesen unverzüglich schriftlich anzeigen (Mängelanzeige). In allen Fällen gilt unsere Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung beim Verkäufer eingehen.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten  trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 11 Freistellung
(1) Der Verkäufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber uns und/oder unseren Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern wegen der vom Verkäufer gelieferten Produkte oder Materialien aus etwaig bestehenden Kennzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Patent-, Urheber- und anderen Immaterialgüterrechten oder wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrechten stellen, sofern den Verkäufer ein Verschulden trifft.
Die uns diesbezüglich etwaig entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung und -verfolgung gegenüber den Dritten gehen zu Lasten des Verkäufers.
(2) Werden Rechte aus gewerblichem oder sonstigen geistigem Eigentum gegen uns geltend gemacht oder ergibt sich sonst einem Rechtsmangel bezüglich der Ware, verlieren wir die uns zustehenden Rechtsbehelfe nicht dadurch, dass wir dies dem Verkäufer nicht angezeigt haben.
(3) Der Verkäufer informiert uns umgehend, sollten ihm Ansprüche der in Abs. (1) genannten Art bekannt werden und stimmt sich umfassend mit uns ab, sollten ihm gegenüber derartige Ansprüche erhoben werden.

§ 12 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen, zu unterhalten und uns auf Aufforderung nachzuweisen.

§ 13 Rücktritts- und Kündigungsrechte
Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
-    der Verkäufer seine Tätigkeit eingestellt hat;
-    der Verkäufer eine Pflicht aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag verletzt und in angemessener Frist, die 30 Tage ab Mitteilung der Pflichtverletzung nicht überschreitet, keine Abhilfe schafft.

§ 14 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Bielefeld. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

Stand: 12. Oktober 2017